Gesetze / Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen
2. BImSchV§ 13 Umgang mit leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%202%201990/13#abs-1 (1) Die Befüllung der Anlagen mit Lösemitteln oder Hilfsstoffen sowie die Entnahme gebrauchter Lösemittel sind so vorzunehmen, daß Emissionen an leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen nach dem Stand der Technik vermindert werden, insbesondere dadurch, daß die verdrängten lösemittelhaltigen Abgase
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%202%201990/13#abs-2 (2) Rückstände, die leichtflüchtige halogenierte organische Verbindungen enthalten, dürfen den Anlagen nur mit einer geschlossenen Vorrichtung entnommen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%202%201990/13#abs-3 (3) Leichtflüchtige halogenierte organische Verbindungen oder solche Verbindungen enthaltende Rückstände dürfen nur in geschlossenen Behältnissen gelagert, transportiert und gehandhabt werden.
Änderungsverlauf
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21.08.2001 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. August 2001 (BGBl. I 2180)
BGBl. 2001 I S. 2180
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